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Für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung eines Gebäudes ist grundsätzlich eine Baugenehmigung erforderlich. Nach Art. 57 der BayBO gibt es aber Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für die Errichtung und Änderung von verschiedenen Bauvorhaben.
Unter Beachtung der darin festgelegten Vorschriften sind sämtliche Laumer-Fertighallen auch als genehmigungsfreie Hallen einzusetzen.
Um vorab abschätzen zu können, ob es sich bei Ihrem geplanten Bauvorhaben eventuell um eine genehmigungsfreie Halle handelt, hier die wichtigsten Kriterien dazu. Wir empfehlen aber, sich darüber hinaus vor der konkreten Umsetzung bei Ihrer zuständigen Kreisverwaltungsbehörde informieren.
Genehmigungsfrei sind freistehende Gebäude ohne Feuerungsanlagen, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 § 201 des Baugesetzbuches dienen, nur eingeschossig und nicht unterkellert sind, mit höchstens 100 m² Grundfläche und höchstens 140 m² überdachter Fläche und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind.
Freistehend bedeutet, das Gebäude ist nicht an bestehende Baukörper anzubauen.
Genehmigungsfreiheit gilt für alle Formen der Landwirtschaft, also auch für Pensionstierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage, gartenbauliche Erzeugung, Erwerbsverbot, Weinbau, berufsmäßige Imkerei und berufsmäßige Binnenschifferei, wenn der Bauherr im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch die Anforderungen an einen privilegierten Landwirt erfüllt.
Mit der Grundfläche ist die Fläche des Raumes gemeint, die durch Wände oder Stützenreihen gebildet wird. Gerechnet wird bis zur Außenkante der raumbildenden Hülle.
Die überdachte Fläche beinhaltet das Maß von Außenkante zu Außenkante Dach, also einschließlich aller Vordächer und Dachüberstände, wie z.B. das auskragende Vordach.
Die vorgegebene eingeschossige und nicht unterkellerte Bauform ermöglicht nur eine Nutzungsebene.
In Gebäuden ohne Feuerungsanlagen darf weder ein Kamin errichtet noch eine Feuerstätte aufgestellt werden.
Zulässig ist die Unterbringung von Sachen oder der vorübergehende Schutz von Tieren, das Lagern von Heu, Stroh und Futtervorräten, das Abstellen von Geräten und die Nutzung als Schutzhütte für Weidevieh. Garageneinbau und ganzjährige Nutztierhaltung sind nicht zulässig.
Auch die Gebäude, die ohne Baugenehmigungsverfahren errichtet werden, müssen den jeweils zutreffenden materiellen Bestimmungen entsprechen, d.h. ordnungsgemäß nach den Regeln der Bautechnik errichtet sein. Zu den Vorschriften der BayBO, die auch bei genehmigungsfreien Vorhaben zu beachten sind, zählen die Regelungen der Abstandsflächen, der Nachweis der Standsicherheit und die Anforderungen des Brandschutzes. Das Gebäude darf das landschafts- oder Ortsbild nicht verunstalten und muss sich in die Bebauung der Umgebung einfügen. Örtliche Gestaltungsvorschriften sind zu berücksichtigen. Insbesondere vor der Wahl des Standorts ist in jedem Fall planungsrechtlich zu prüfen, ob öffentliche Belange im Sinne des § 1 Abs. 5 Baugesetzbuch entgegenstehen.
Die besondere Lage des Grundstückes kann dazu führen, dass auch Vorgaben aus anderen Rechtsbereichen zu beachten sind. Das gilt für Land- und Naturschutzgebiete, für Wasser- und Quellschutzgebiete und für den Bauschutzbereich von Flughäfen. Auch in der Nähe von Anlagen der Landesverteidigung, im Bereich der Zollgrenzen, in der Nähe von Eisenbahnen, Bergbahnen oder Versorgungsleitungen sind entsprechende Vorschriften zu berücksichtigen.
Zu Straßen sind Abstände einzuhalten. Das Einvernehmen der zuständigen Straßenbaubehörden ist immer dann erforderlich, wenn innerhalb eines Abstandes von 30 m zu Kreisstraßen, von 40 m zu Staats- und Bundesstraßen und von 100 m zu Bundesautobahnen gebaut werden soll. Auch zu Gewässern sind Mindestabstände zu beachten. In der Regel wird innerhalb eines Abstandes von 60 m zur Uferlinie eine Genehmigung benötigt.
Es wird daher empfohlen, sich vor der Bauplanung über erforderliche Verfahren und Genehmigungen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu informieren.